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ZULASSUNGSFRAGE

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icuanducme
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ZULASSUNGSFRAGE

#1

Beitrag von icuanducme »

Hallo zusammen !

Im Zuge einer zukünftigen Zulassung benötige ich hilfreiche Tipps und nützliche Hinweise.

Kurz vorweg :

1990 kaufte ich ein restaurierungsbedürftiges,unvollständiges englisches Cabrio als "rolling chassis"-Teileträger ( aus Kalifornien ) ohne title.
Es fehlten u.a. Motor, Getriebe, Verdeck einschl. Gestänge, Innenausstattung u. Sitze, Instrumentenbrett .....
Mangels Zeit wurde die nach Kauf bereits begonnene Restaurierung damals stillgelegt.

Zur Sache :

Im Rahmen einer kürzlichen Neuanmeldung eines Alltagsfahrzeuges habe ich auch sämtliche Unterlagen des o.g. Cabrios
ebenfalls zur Zulassungsstelle mitgenommen, um die Zulassungsfähigkeit zu klären.
Das daraufhin erfolgte Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Zulassungsstelle hat mich dann doch etwas verunsichert und mich bewogen, die mittlerweile wieder
aufgenommene Restaurierung nicht mehr weiterzuführen.

Sachverhalt :

Nach dem Kauf des Importfahrzeugs/-Teileträgers im Oktober 1990 stellte ich zeitnah ein Auskunftsersuchen beim KBA in Flensburg, woraufhin ich
im Dezember 1990 von dort einen Bescheid erhielt, mit dem ich noch im gleichen Monat einen Blankobrief für dieses Fahrzeug zugeteilt bekam.
Bei aktueller Vorlage der Unterlagen bei der Zulassungsstelle gab man sich wegen des "alten" Blankobriefes sowie der Tatsache ein Fahrzeug
auf verschiedenen Teilen anderer Teileträger ( Motor, Getriebe...) problembehaftet.

Folgende Unterlagen liegen vor :

- amerikanischer Kaufvertrag (Bill of Sale) zwischen einer amerikanischen Firma und dem deutschen Käufer/Importeur
- Kopie "Anmeldung der Abgaben ü.d.Zollwert (D.V.1)"
- Kopie "Zusatzblatt zum Einheitspapier für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr (VSF Z1001 Abs.1)
- Kopie EG-Zollexemplar für den Empfänger
- Kopie "Abgabenberechnung mit Sollstellung"
- Durchschrift des Spediteurs an den damaligen Käufer mit der Mitteilung, daß der Title fehlte ( da Fehrzeug unangemeldet )
und keine Fahrgestellnummer festgestellt werden konnte und somit die Einfuhr als Teileträger erfolgte.
- Original des Kaufvertrages o.g. Fahrzeugs zwischen einem Händler und mir, einschl. Quittung des Kaufbetrages
- Kopie des Auskunftsersuchens beim KBA
- Originalbescheid KBA mit aufgetipptem Hinweis der Zulassungsstelle den Blankobrief mit der Nr.: T......am 27.12. zugeteilt zu haben.
- "alter" Blankobrief mit der Nr.: T..........

Daher mein Aufruf :

Wer hat unter ähnlichen Bedingungen ein Importfahrzeug restauriert und anschliessend zugelassen ?
Wer kann mir aufgrund eigener Erfahrungen mit nützlichen Hinweisen helfen ?

Ich wäre für jeden hilfreichen Tipp dankbar, da ich die Restaurierungsarbeiten gerne weiterführen möchte.

Gruss,

Andreas
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MKIII
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#2

Beitrag von MKIII »

Wenn es doch keine Fahrgstnr. gibt, was hat das KBA da geantwortet bzw bestätigt? Mit welcher Nr soll die Neuanmeldung erfolgen, Nr ausdenken? Das geht wohl nur mit einem zusätzlichen gekauften Brief wo es kein Fzg mehr dazu gibt.
Gruß Norbert 69MK3
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#3

Beitrag von icuanducme »

Hallo,

es ist zu vermuten, daß sich der damalige Spediteur vor der Verschiffung keine sonderlich große Mühe gemacht hat, am Fahrzeug nach der Fahrgestellnummer zu suchen.

Im Zuge der Restaurierung habe ich diese jedoch gefunden und Sie ist dem KBA und mir bekannt (sonst hätt´s ja von amtswegen auch keinen Blankobrief gegeben ) !

Gruss

Andreas
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WernerTR6PI
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#4

Beitrag von WernerTR6PI »

Wenn Du einen Blankobrief für das Fahrzeug (Fahrgestellnummer) zugeteilt bekommen hast, ist das Fahrzeug zulassungsfähig. Voraussetzung ist allerdings, dass es technisch den Vorschriften entspricht. Das prüft der TÜV oder die DEKRA (je nach Bundesland).

Werner
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#5

Beitrag von icuanducme »

bedeutet also,
ich sollte zunächst den TÜV wegen der technischen Daten kontaktieren und dann
die Dame vom Amt (Zulassungsstelle) damit füttern ?

Daß das Fahrzeug den technischen Vorschriften entsprechen muß, ist mir klar .
So wurde vorab einer Bestellung, mit dem TÜV die Zulassungsfähigkeit breiterer Reifen auf breiteren Felgen
geklärt.

Andreas
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#6

Beitrag von WernerTR6PI »

Ist Dein Auto denn soweit, dass Du es zulassen kannst? Wenn ja: Zum TÜV, der erstellt ein Gutachten, wenn das positiv ist (technisch und evetuell auch "H" fähig), kannst Du das Auto zulassen.

Die Zulassungsstelle hat kein Fachwissen darüber, was an Deinem Auto technisch zulassungsfähig ist und was nicht. Die würde ich nicht fragen, da kommen nur komische Ideen auf!

Grüße

Werner
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#7

Beitrag von icuanducme »

Zulassungsfähig ist das Auto noch nicht.

Im Moment schraube ich das überholte Fahrwerk an, damit die lackierte Karosse auf neuen Chromspeichenrädern wieder rollfähig ist.


andreas
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#8

Beitrag von WernerTR6PI »

Na, dann ist der TÜV die nächste Hürde!

Viel Erfolg!

Werner
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#9

Beitrag von tr_tom »

Hallo Andreas,

ich würde dir raten, mal einen TÜV- oder Dekra-Mann zu kontaktieren, der sich mit Oldtimern auskennt.

Sicher hat Jemand hier in der Runde einen Tipp für deine Region.

Mit diesem dann deine Ideen diskutieren, damit du hinterher nicht auf die Nase fällst.

Wenn die Herren von der Abnahmestelle früh eingeweiht werden, fühlen sie sich nicht überrumpelt und können dir auch noch Tipps geben.

Gruss
Thomas

PS: Du benötigst vermutlich auch noch ein technisches Datenblatt; kostet so um die 100 Euro...
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#10

Beitrag von yxc »

Hallo Andreas,

- handelt es sich hierbei um einen 'oldtimer'? du schreibst lediglich, dass du die karre 1990 importiert hast...
- handelt es sich hierbei überhaupt um einen TR? bis TR6 gab es keine Fahrgestellnummern, sondern lediglich eine aufgenietete chassisnummer auf dem häuschen...

Aus meiner Erfahrung ist es nicht immer gut, bei Zulassungsbehörden alles auf einmal zu wollen; breite Reifen und undurchsichtige Wiederauferstehung in einem aufwasch macht sich in diesen tagen bei behörden nicht gut. Müssen die wissen, dass der Motor damals gefehlt hat? Bei einem alten Auto kann es schonmal passieren, dass man aus ökonomischen gründen auf 'matching numbers' pfeifft..

VG Jürgen
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#11

Beitrag von icuanducme »

Hallo!
.... und einen Dank fürs Erste für die Antworten.

@ Jürgen--> Ich habe zunächst bewusst die Fahrzeugbezeichnung fortgelassen, da die Frage nicht fahrzeugtypisch und somit auch von allgemeinem Interesse sein könnte.

Aber ja, es ist ein Oldtimer und es handelt sich dabei um einen AH Sprite MK IV, welchen ich nicht selbst importierte, sondern importiert kaufte.
Wie seinerzeit üblich, gab es zumindest für dieses Modell bis 1968 keine eingeschlagene FIN/VIN sondern das genietete Alublechtäfelchen mit der darauf gestanzten Nummer im Motorraum, sowie ein schmaler Alustreifen mit einer Nummer innenseitig der A-Säule ( bei den Türscharnieren ).

Theoretisch könnte ich also auch eine neue Karrosse beim BMH bestellen und mein altes Blechtäfelchen daran nieten.... vielleicht ist ja grad dies das Problem?....

Dazu noch ein sinnvoller Hinweis, den ich auf der Homepage der Fa. Stevens aus Wesel fand :

Zitat " Ob die Fahrgestellnummer eingeschlagen sein muss oder ein Schild ausreicht, hängt vom Erstzulassungsdatum Ihres Fahrzeugs ab: bis zur Erstzulassung 1.10.1969 ist ein Schild ausreichend"... "Dieses muss im vorderen rechten Teil des Wagens angenietet sein (angeschraubt reicht nicht aus). Nicht jeder TÜV-Prüfer weiss über diese Ausnahme sofort Bescheid, und so wird oft fälschlicherweise ein nachträgliches Einschlagen der Nummer verlangt. Sollte Ihr Prüfer Zweifel haben, so verweisen Sie auf die StVZO (Strassenverkehrszulassungsordnung). Der § 59 behandelt die Fahrgestellnummer, und der wichtige Hinweis zur Erstzulassung steht im Absatz 2 des § 72.
Hier der Wortlaut:
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
§ 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein. " Zitatende.

@ Thomas-->Mit dem TÜV hab ich bereits so meine Erfahrungen gemacht.....

Als ich bereits 1986 ein restauriertes Fahrzeug gleichen Typs zur Vollabnahme vorstellte, bemängelte der damaligePrüfer die Hebelstoßdämpfer als nicht original ( "Was soll der Quatsch denn hier?" ) Gut das ich ein original deutsches Werkstatthandbuch dabei hatte....

Seitdem stimme ich mich lieber grundsätzlich bei Änderungen der Originalspezifikation mit dem TÜV ab.

Eine Empfehlung eines oldtimerfreundlichen TÜV-Prüfers meiner Region (Dreieck OL-HB-OS) ist ja bisher leider nicht erfolgt, jedoch ist mir in Erinnerung gekommen,daß der Ehemann einer ehemaligen Angestellten mittlerweile Leiter einer DEKRA-Prüfstätte ist.

Vielleicht hat er ja noch ein paar wertvolle Tipps die mich weiterbringen.




Allen noch ein "Meilen"-reiches Jahr...
Gruß

Andreas
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#12

Beitrag von icuanducme »

Ein Gedanke ist mir in dieser Angelegenheit noch gekommen :

Beim alten Fahrzeugbrief war eigentlich alles klar.

Man hat ein neues Auto gekauft und damit den Fahrzeugbrief erworben und sich als Erstbesitzer und Eigentümer vorrangig im Fahrzeugbrief bei der Zulassung
eintragen lassen.
Wurde das Fahrzeug verkauft, wurde der neue Eigentümer bei Zulassung nachrangig eingetragen, was die Folge der Besitzwechsel gut dokumentierte.

Gemäß Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist in Zeile C.4c jedoch zu lesen :

"Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeus ausgewiesen."

Provozierende Frage :
Womit dokumentiere ich denn dann, ob ich Eigentümer und nicht Halter eines Fahrzeuges bin ? :hm:

Andreas
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#13

Beitrag von rainiracing »

Hi, aus meiner langjährigen Kenntnis des Vertragsrechts kann Eigentum durch 1. Kauf, 2. Erbschaft, 3. Schenkung oder 4. freiwillige Aufgabe des Eigentumrechts eines anderen Eigentümers
erworben werden(bißchen kompliziert !!). Konsequenz : zu 1. Kaufvertrag (kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden !) Hier zweckmäßigerweise schriftlich. zu 2. Testament
3. Schenkungsvertrag , zu 4. dokumentierte Handlung z.B. jemand fährt seinen TR absichtlich in einen See und schmeißt mit wutverzerrtem Gesicht die Schlüssel hinterher, "Sch...engländer!!
Gruß Raini
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Re: ZULASSUNGSFRAGE

#14

Beitrag von beaver »

ich schliesse mich meinen Vorrednern an: es ist doch eigentlich alles da, was man braucht.

Jetzt hängt es wieder vom Bundesland ab - aber hier in Hessen musst Du nun einen Antrag stellen zwecks Datenblatt. Dann ab zum TÜV - hier wie bereits erwähnt einen oldi-kundigen aussuchen. Nach der Vollabnahme nach §21 und Begutachtung als Oldtimer nach §23 sollte dann einer Anmeldung nichts mehr im Wege stehen.

Fehlende Dokumente sollten sowohl TÜV als auch Zulassungsstelle in der Lage sein zu benennen, da gerade Importfälle lückenhafte Dokumentation aufweisen.

langem Atem beweisen und am Ball bleiben, keine zwei Oldizulassungen sind gleich 8-O :-D

meine 5 die ich über die Jahre gemacht habe waren alle unterschiedlich - trotz gleichem Bundesland (Hessen)

Grüße,
Thomas
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